Brandschutzvorschriften – Was ist zu beachten?
Arten des Brandschutzes
Baulicher, anlagentechnischer, organisatorischer und abwehrender Brandschutz
Der Architekt (oder Bauleiter) trägt als Vertreter des Bauherrn und als Koordinator eine hohe Verantwortung für die Konzeption und Umsetzung aller geforderten Brandschutzmaßnahmen. Bei höheren Gebäudeklassen (4 und 5) oder bei Sonderbauten wird er dabei i. d. R. von einem Fachplaner für Brandschutz unterstützt, der auch den nach Bauordnung notwendigen bautechnischen Nachweis für den Brandschutz erstellt. Ähnlich wie bei der Gebäudestatik ist für die Koordination und Plausibilitätsprüfung des Brandschutzes ein Wissen über die Grundlagen des Brandschutzes erforderlich.
Brandschutzplanung
Bei komplexen Bauvorhaben wie beispielsweise Sonderbauten oder Standardbauten, bei denen zur Umsetzung der gewünschten Planung Abweichungen vom Baurecht erforderlich sind, stoßen Architekten in Bezug auf den Brandschutz an ihre Grenzen. In diesen Fällen sind, ähnlich wie für die Tragwerksplanung und die Planung der Technischen Gebäudeausrüstung, Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz einzuschalten – so schreibt es die Musterbauordnung (MBO) in § 54 vor: „Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. … Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen.“
Untersuchung, Analyse, Bewertung
Vor der Planung des Brandschutzes ist die Ermittlung der Grundlagen erforderlich. In diesem Rahmen sind die Aufgabenstellung und der Planungsumfang zu klären. Dabei ist der Bedarf von weiteren Fachplanern wie etwa für Brandsimulationen oder Evakuierungsberechnungen zu ermitteln und die Aufgabenverteilung festzulegen. Diese Grundlagenermittlung unterscheidet sich wesentlich bei Neu- und Bestandsbauten.
Bei Neubauten sind aufgrund von Art, Nutzung, Bauweise, Größe, Nachbarschaft und des gestalterischen Konzeptes vor Beginn der Brandschutzplanung die Anforderungen des Baurechts und vom Bauherrn gewünschte Schutzziele (z.B. Sachschutz, besondere Versicherungsbedingungen) festzustellen. Im Vergleich dazu ist die Grundlagenermittlung bei Umbau oder Änderung von bestehenden Gebäuden in der Regel wesentlich komplexer. Für eine Fortschreibung des vorhandenen Brandschutzkonzepts des Gebäudes sind häufig die in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen zu sichten und mit dem Bestand abzugleichen. Ebenso sind vorhandene bauliche und anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen hinsichtlich ihres Zustands und ihrer Wirksamkeit zu überprüfen.
Brandschutzkonzept
Zentraler Bestandteil der Brandschutzplanung und wichtiges Werkzeug bei Abstimmungen mit Behörden und den Brandschutzdienststellen der Feuerwehr ist das Brandschutzkonzept. Darin sind die ermittelten einschlägigen Rechtsgrundlagen und die wesentlichen baurechtlichen Anforderungen der brandschutztechnischen Planung ebenso enthalten wie die planerischen Zielvorstellungen und eventuell beanspruchte Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften. In die Grundzüge des Brandschutzkonzeptes fließen die verschiedenen Möglichkeiten des abwehrenden Brandschutzes (z.B. die Löschwasserversorgung) genauso ein wie die Anforderungen an anlagentechnische Maßnahmen (z.B. Sprinkleranlagen).
Entsprechend des Planfortschritts (Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung) werden die objektspezifischen Brandschutzanforderungen mehr und mehr konkretisiert. Abweichungen vom Baurecht hinsichtlich baulicher Brandschutzmaßnahmen, die aufgrund spezieller Nutzungen nicht möglich sind (z.B. Brandwände in großen Industriehallen) und der gleichwertige Ersatz durch anlagentechnische Einrichtungen (z.B. Brandmeldeanlagen) als Kompensationsmaßnahme werden dargestellt und begründet.
Ergänzend zum textlichen Teil des Brandschutzkonzepts werden Brandschutzpläne zur Visualisierung der baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen erstellt. Im Zuge der Ausführungsplanung werden Architekten und andere Fachplaner (z.B. für technische Gebäudeausrüstung) bei der erforderlichen Umsetzung der brandschutztechnischen Anforderungen bis zur ausführungsreifen Lösung beraten.
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