Trinkwasser­verordnung – Das Wichtigste für Immobilienbesitzer

Wozu gibt es die Trinkwasserverordnung und wen betrifft sie?

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt u.a. die Qualität, Beschaffenheit und Aufbereitung von Trinkwasser sowie die Anzeige- und Überwachungspflichten der Wasserversorger. Die TrinkwV legt in ihren Anlagen z.B. die Grenzwerte für biologische oder chemische Verschmutzungen sowie einzuhaltende Indikatorparameter fest und setzt die europäische Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht um. Durch die Verordnung soll die Trinkwasserqualität nachhaltig sichergestellt werden. Das schützt Verbraucher beispielsweise besser vor Legionellen, einer in warmem Wasser lebenden Bakterienart. Legionellen können durch Einatmen zu ernsthaften Gesundheitsschäden führen. Daher ist eine regelmäßige Legionellenprüfung in der Trinkwasserverordnung vorgeschrieben.

Untersuchungspflichten diesbezüglich haben laut Trinkwasserverordnung Unternehmer oder sonstige Inhaber von Trinkwasser-Installationen, welche Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z.B. Kindergarten) oder gewerblichen Tätigkeit (z.B. Vermietung) abgeben. Zudem sind ausschließlich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung untersuchungspflichtig, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommen kann.

Welche Anlagen müssen überprüft werden?

Großanlagen im Sinne der TrinkwV sind Anlagen zur Warmwassererwärmung, die entweder

  • einen Trinkwasserspeicher mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
  • mindestens eine Rohrleitung zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle mit einem Inhalt von mehr als drei Litern enthalten (siehe DVGW-Arbeitsblatt W 551).

Der Inhalt der Zirkulationsleitung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen lt. TrinkwV nicht zu den Großanlagen und unterliegen somit nicht der routinemäßigen Untersuchungspflicht auf Legionellen.

Die Trinkwasserproben werden pro Steigleitung am Vorlauf und am Rücklauf des Warmwasserspeichers sowie an der am weitesten entfernten Zapfstelle entnommen. Der Betreiber der Anlage muss für die Bereitstellung geeigneter Entnahmestellen (z.B. Probeentnahmeventile nach DVGW W 551) an diesen Stellen sorgen.

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen dieser Pflicht nachkommen, wenn die o.g. Voraussetzungen zutreffen und Wohnraum im dem die Trinkwassererwärmungsanlage betreffenden Gebäude, auch nur teilweise, vermietet ist.

Nach § 14 Absatz 3 der TrinkwV handelt es sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft um Unternehmer bzw. sonstige Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2. Sind alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt, liegt kein gewerblicher Hintergrund im Sinne der TrinkwV vor und die Untersuchungspflicht entfällt. Dies ändert sich jedoch, sobald auch nur eine Wohn- oder Gewerbeeinheit in diesem Gebäude vermietet bzw. verpachtet wird.

Paragrafzeichen auf Wasser

Welche Pflichten treffen Immobilien­besitzer und Unternehmen?

Bei Trinkwasserabgabe an die Öffentlichkeit muss die systemische Untersuchung auf Legionellen einmal pro Jahr durchgeführt werden. Diese Untersuchungspflicht besteht auch, wenn es sich um ein privates Unternehmen wie ein Hotel handelt. Das Trinkwasser aus Großanlagen im Sinne einer gewerblichen, nichtöffentlichen Tätigkeit (z.B. bei Vermietung) ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Sie beinhaltet die Entnahme und die mikrobiologische Untersuchung der Trinkwasserproben im Labor. Es gelten die Festlegungen des § 15 TrinkwV.

Die Kosten der turnusmäßigen Untersuchungen sind vom Betreiber der Anlage zu tragen. Bei Eigentümergemeinschaften werden die Kosten jeweils anteilig pro Wohn- oder Gewerbeeinheit zwischen den Eigentümern aufgeteilt. Ist eine Wohn- bzw. Gewerbeeinheit vermietet, so können die Untersuchungskosten für diese Einheit gemäß Betriebskostenverordnung § 2, Nr. 17 an den Mieter weitergegeben werden.

In § 13 TrinkwV sind Art und Umfang der routinemäßigen Anzeigepflichten definiert. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat in Abhängigkeit von der Art der Trinkwasserversorgungsanlage eine routinemäßig zu erfüllende Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.

Diese Anzeigepflicht betrifft die Errichtung, die Inbetriebnahme, bauliche oder betriebstechnische Veränderungen sowie den Übergang des Eigentums der jeweiligen Versorgungsanlage. Die Regelungen betreffen auch Anlagen der Trinkwasserinstallation, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen öffentlicher Tätigkeiten erfolgt. Darüber hinaus gilt für alle Großanlagen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes, dass die Meldung automatisch vom Labor ans zuständige Gesundheitsamt weitergegeben wird. Unauffällige Befunde werden nicht automatisch an das Gesundheitsamt weitergegeben, sondern gehen wie bisher an den Auftraggeber der Probenahme und Analyse. Dieser ist selbst in der Pflicht, den unauffälligen Befund dem zuständigen Gesundheitsamt zukommen zu lassen.

Wird dem Betreiber bekannt, dass der technische Maßnahmenwert überschritten wurde, hat er unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenaufklärung durchzuführen. Zudem ist eine Risikoabschätzung zu erstellen und es müssen sofort alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher ergriffen werden. Das Gesundheitsamt ist darüber unverzüglich zu informieren. Bei den Maßnahmen sind auch die entsprechenden Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Die betroffenen Verbraucher sind über das Ergebnis der Risikoabschätzung und über sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkung der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.

Wasser fließt aus Wasserhahn
Wasser in Kanal

Trink­wasser­­ver­ordnung garantiert sauberes Trinkwasser

Sie soll die Qualität des Wassers schützen und verbessern. Die Trinkwasserverordnung basiert auf dem deutschen Infektionsschutz-Gesetz und der EG-Trinkwasserrichtlinie.

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Was passiert bei einem Verstoß gegen die Trinkwasser­verordnung?

Bei einer Verkeimung ist mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen. Denn der Gesetzgeber hat zum Schutz der Verbraucher und unseres Trinkwassers eine verschärfte Trinkwasserverordnung verabschiedet. Das bedeutet konkret:

  • Die Grenzwerte für die bakterielle Verunreinigung wurden drastisch herabgesetzt.
  • Anzeige-, Dokumentations-, Untersuchungs-, Handlings- und Informationspflicht ist klar geregelt und erfordert ein hohes Maß an Know-how.
  • Heute sind gewerbliche wie private Eigentümer in gleichem Maße betroffen. Bisher waren nur öffentliche Gebäude wie z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Kindergärten und Hotels dazu verpflichtet, regelmäßig Nachweise zur Einhaltung der Trinkwasserqualität zu erbringen.

Folgen bei einem Verstoß

Die Trinkwasserverordnung unterscheidet bei Strafen gegen Prüfungs- und Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Legionellenprüfungen zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat liegt nach § 24 der TrinkwV vor, wenn mit Legionellen verseuchtes Wasser vorsätzlich oder fahrlässig zur Verfügung gestellt wird und dadurch eine Schädigung der Gesundheit erfolgt.

Nach § 24 Abs.1 TrinkwV 2011 werden Verstöße nach § 75 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft.

Glas mit Trinkwasser vor Gebirgslandschaft

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Die Trinkwasserqualität im Fokus

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